Allgemeine Vermietbedingungen

RICHTER.rental

Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile (AVB)

Die nachfolgenden Vermietbedingungen werden im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils Inhalt des zwischen der RICHTER.rental, einem Geschäftsbereich der RICHTER.transporte Spedition und Logistik GmbH – nachfolgend „Vermieter“ genannt – und Ihnen zustande kommenden Vertrages.

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
1.1 Die nachfolgenden Vermietbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, im Folgenden AVB genannt) der RICHTER.rental, ein Geschäftsbereich der RICHTER.transporte Spedition und Logistik GmbH (im folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AVB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AVB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung eines Reisemobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 23 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. einem Jahr in Besitz eines Führerscheins der Klasse III bzw. der Klasse C1, bzw. eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.
2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 4,5 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 4,5 Tonnen nicht überschritten wird.
2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und im Mietvertrag namentlich genannten weiteren Fahrern gelenkt werden.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, dem Vermieter bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage. Die in der Preisliste angegebenen Preise verstehen sich brutto inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten bei einer Buchung bis 13 Tage jeweils 250 km pro Tag, bei einer Buchung ab 14 Tage 350 km pro Tag. Mehr-km werden mit 0,45 €/ km berechnet. Die Mietpreise beinhalten die Vollkasko sowie die Insassenunfallversicherung.
3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter am Firmengelände des Vermieters und endet bei Rückgabe des Reisemobils durch die Mitarbeiter des Vermieters. Die Übergabe und die Rückgabe des Reisemobils werden bei Vertragsabschluss vereinbart. Es gelten dann die Zeiten auf dem Mietvertrag. Verspätete Übernahmen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht.
3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 40 Euro, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
3.6 Die Ausstattung der Fahrzeuge ist der Internetseite des Vermieters, www.richter-rental.de sowie der Anlage zum Mietvertrag zu entnehmen.

4. Buchung, Umbuchung, Rücktritt
4.1 Buchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziffer 4.2 bindend
4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail oder Post ist innerhalb von einer Woche eine Anzahlung von 25% des Gesamtmietpreises, mindestens jedoch EUR 250,00 zu leisten. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden. In diesem Fall sind die Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch mindestens EUR 100,00 zu zahlen.
4.3 Die dem Mieter bestätigte Buchung kann für einen anderen Mietzeitraum kostenfrei umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind.
4.4 Die Stornierung von Reisemobilen wird im § 312b, Absatz 3, Satz 6 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Stornierung hat schriftlich per E-Mail, Post oder per Fax zu erfolgen. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung durch den Mieter wird folgende Entschädigung (Stornogebühr) fällig:
– bis zu 50 Tage vor Übernahme: 30% des Mietpreises
– am 49. bis 15. Tag vor Übernahme: 60% des Mietpreises
– ab dem 14. Tag vor Übernahme: 90% des Mietpreises
– am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 95% des Mietpreises

5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 4 Wochen vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Sofern der Mieter diese Frist überschreitet, ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden und kann den Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch mindestens EUR 300,00 zu zahlen.
5.2 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.
5.3 Versicherungsprämien für Urlaubs-Schutz-Paket, Reiserücktrittskosten-Versicherung werden mit der Anzahlung in Rechnung gestellt.
5.4 Die Kaution von EUR 1.500,00 muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in Bar oder per Kreditkarte hinterlegt werden.
5.5 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs durch den Vermieter nach 14 Tagen nach der Rücknahme erstattet.
5.6 Die Kaution kann durch den Abschluss des „Urlaub-Schutz-Paket“ auf 250 Euro reduziert werden. Zu den Leistungen gehören: Reiserücktrittsversicherung, Mietabbruchversicherung, Inhaltsversicherung, Mietausfallversicherung. Weitere Infos siehe www.urlaubschutzpaket.de. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die jeweiligen Leitungen des Versicherers, die auf Wunsch bei Übergabe des Fahrzeugs ausgehändigt werden.

6. Übergabe, Rücknahme
6.1 Fällt das Fahrzeug aufgrund eines Unfallschadens oder aus anderen Gründen aus, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter am Übergabeort innerhalb von 24 Stunden ein Ersatzfahrzeug in derselben Klasse oder der nächst höheren Klasse zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Wohnmobils sind ausgeschlossen.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
6.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist.
6.4 Fahrzeugübergaben erfolgen generell nach vorheriger Vereinbarung. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden.
6.5 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll, welches Bestandteil des Mietvertrages ist. Etwaige Vorschäden des Fahrzeugs sind im Übergabeprotokoll verzeichnet. Sämtliche vorgenannten Beschädigungen beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit nicht.
6.6 Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter. Das Reisemobil wird voll getankt übergeben und muss voll getankt zurück gegeben werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter die tatsächlich anfallenden Treibstoffkosten zzgl. einer einmaligen Pauschale von 10 Euro.
6.7 Der Abwassertank und die Toilettenkassette sind durch den Mieter vollständig zu entleeren. Anderenfalls berechnet der Vermieter eine Entleerungspauschale – sowohl für den Abwassertank als auch für die Toilettenkassette – von jeweils EUR 60,00 Euro.
6.8 Dem Mieter wird bei Vertragsabschluss eine Innenreinigung für 79 Euro angeboten. Der Mieter erhält bei Übergabe ein innen gereinigtes Fahrzeug. Das Fahrzeug ist besenrein sowie Bad- und Küchenbereich feucht gewischt und gereinigt wieder abzugeben. Andernfalls berechnet der Vermieter für die Innenreinigung eine Pauschale in Höhe von 79 Euro.
6.9 Das Fahrzeug wird dem Mieter außen sauber und gereinigt übergeben. Der Mieter wird das Fahrzeug ebenso außen gereinigt, gewaschen und sauber an den Vermieter zurückgeben. Andernfalls berechnet der Vermieter für die Außenreinigung eine Pauschale in Höhe von 50 Euro. Der Mieter erhält bei Übernahme eine Adressliste geeigneter LKW-Waschanlagen, die er nach eigenem Ermessen und auf eigene Rechnung anfahren kann.

7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug für folgende Dinge zu verwenden:
– zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
– zur Weitervermietung oder gewerblicher Personbeförderung;
– für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen und bei jedem Tanken zu kontrollieren. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von EUR 500,00. Sofern nichts anders vereinbart wird, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art nicht gestattet. Wenn nachweislich Tiere ohne vorherige Absprache mitgenommen wurden, wird hierfür eine Gebühr von 500 Euro. berechnet.
7.4 Bei der Benutzung von Fähren bzw. Autozügen ist eine Autozug- bzw. Fährversicherung abzuschließen. Die Versicherungspolice ist dem Vermieter spätestens vor Reisebeginn vorzulegen bzw. beim Vermieter bei Übergabe abzuschließen. Auf Fähren oder Autozügen werden Schäden oder der Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang durch die Vollkaskoversicherung des Vermieters nicht übernommen. Sofern der Mieter keine Autozug- bzw. Fährversicherung abschließt sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlustes des Fahrzeugs durch Untergang vom Mieter zu tragen.

8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert wird. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Haftungsreduzierung der Versicherung entfällt, wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt ist.
8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze und Fotos zu erstellen.
8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift, Führerschein und Ausweisnummern der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.

9. Auslandsfahrten
9.1 Auslandsfahrten in die Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, England, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Slowenien, Spanien, Schweiz und Vatikanstadt sind gestattet.
9.2 Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder sowie Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.

10. Mängel des Reisemobils
10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
10.2 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verantwortende Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des Wohnmobils und dessen technischer Einrichtungen herbeigeführt wurden.
10.3 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter noch während der Mietzeit bis maximal 2 Tage nach der Übernahme schriftlich inkl. Foto (SMS+MMS-, WhatsApp-, Email- oder Facebook-Nachricht) gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.

11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von EUR 50,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters (Kostenvoranschlag) in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziffer 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur oder Feiertag bzw. Wochenende), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
11.3 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.

12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von EUR 1.500,00 sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.500 Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann durch Abschluss eines Urlaub-Schutz-Pakes auf EUR 250,00 reduziert werden (siehe Ziffer 5.6).
12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziffer 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
a. wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
b. wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
c. d. wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
d. wenn Schäden auf einer nach Ziffer 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
e. wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 beruhen
f. wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
g. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen
h. wenn Schäden aufgrund der fehlenden falschen Einweisung beim Rückwärtsfahren eintreten
i. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
12.4 Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von EUR 75,00 zzgl. MwSt. – Reparaturen, die durch den Vermieter selbst erledigt werden können, werden mit EUR 50,00 Euro pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.
12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von EUR 10,00 zzgl. MwSt. Der Mieter trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter Mietpreise, Schäden, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen über die Kreditkarte des Mieters abrechnen und diese belasten darf oder mit der Barkaution verrechnet.
12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

13. Haftung des Vermieters, Verjährung
13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
13.2 Schäden, die durch den Ersatz verschlissener Teile des Reisemobils entstehen, werden auf die Material- und Montagekosten beschränkt. Ein Ersatz für vertane oder ausgefallene Urlaubszeit oder ähnliches entfällt ebenso, wie eine Haftung für Mängelfolgeschäden. Ein Schadenersatz ist darüber hinaus für solche Verschleißteile ausgeschlossen, die der Mieter durch unsachgemäße Behandlung verursacht hat.
13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
13.3 Ansprüche, die nach Ziffer 13.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

14. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
14.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert
14.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
14.3 Bei Vertragsabschluss wird eine Auskunft über Zahlungsausfallrisiko über die Creditreform eingeholt.

15. Gerichtsstand
15.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Gerichtsstand Hanau.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

RICHTER.rental Wohnmobilvermeitung
ein Geschäftsbereich der
RICHTER.transporte Spedition und Logistik GmbH, Industriestraße 10, 63584 Gründau-Rothenbergen